ANBRINGEN AN DIE GEMEINDE

Eingaben und Anbringen an die behördlichen Organe der Marktgemeinde Schönberg am Kamp (in Folge „Behörde“) gem. § 13 AVG idgF:

 

1.      Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 AVG idgF).

 

2.      Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen (§ 13 Abs. 5 AVG idgF).

 

3.      Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen (§ 13 Abs. 2 AVG idgF):

 

Bekanntmachung nach § 13 Abs. 2 AVG:

Anbringen können auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) eingebracht werden. Dabei ist zu beachten:

Anbringen (=Eingaben) per E-Mail sind an die offizielle E-Mail-Adresse der Marktgemeinde Schönberg am Kamp (gemeinde@schoenberg.gv.at) zu übermitteln.
An andere E-Mail-Adressen (z.B. personalisierte E-Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) übermittelte Anbringen sind hingegen nicht rechtswirksam eingebracht - ihre Bearbeitung ist nicht sichergestellt.

Eine wirksame Eingabe an eine personalisierte E-Mail Adresse kann nur dann erfolgen, wenn sich die Eingabe auf eine konkrete behördliche Erledigung (bspw. Bescheid) bezieht und die personalisierte E-Mail Adresse in dieser Erledigung explizit als Kontaktmöglichkeit angeführt ist.

Bei Übermittlung von elektronischen Anbringen außerhalb der Amtsstunden gilt dieses mit dem tatsächlichen und vollständigen Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht.

Die Eingabe stellt jedoch erst dann ein Anbringen dar, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist, ist zum Erhalt des Anbringens bspw. noch ein weiterer Schritt, wie etwa der Download von Dokumenten über einen Link erforderlich, so entspricht dies nicht der Anforderung der tatsächlichen und vollständigen Eingabe.

 

4.      Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen (§ 13 Abs. 6 AVG idgF)