Aufschließungsabgabe

Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (=Wurzel aus der Bauplatzfläche), Einheitssatz (€ 450,-) und Bauklassenkoeffizient (Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.) errechnet. Bei neuen Bauvorhaben (Zu-, Umbau) eines bestehenden Gebäudes, für das bereits Aufschließung entrichtet, diese aber nur mit dem Baukoeffizienten 1 errechnet wurde, wird eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließung fällig (m2 * 0,25). Ebenso werden dadurch Ergänzungsabgaben für Wasser und Kanal vom GV Krems vorgeschrieben.

Unter bestimmten Voraussetzungen (unter 35 Jahre, Verpflichtung zum Hauptwohnsitz in der Gemeinde für mindestens 10 Jahre) wird eine Ermäßigung gewährt.

Kundmachung ab 2012 und Richtlinien ab 2010: 
Verordnung des Einheitssatzes ab 2012: VO-Festsetzung Einheitssatz

 
Richtlinien über die Ermäßigung der Aufschließungsabgabe: Aufschließung-Förderung Richtlinien ab 2010

 


 

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Einfriedung: Merkblatt Einfriedung vom 21. 01. 2016

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